Zur Erstattung der Kosten für Krankentransporte zur ambulanten ärztlichen Behandlung ist seit dem 01. Januar 2004 eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, die nur noch in Ausnahmefällen erteilt wird.
Solche Ausnahmefälle sollen sein: Eine Gehbehinderung, die zu dem Merkmal "aG" im Schwerbeschädigtenausweis geführt hat, Blindheit (Merkmal "B") oder Hilflosigkeit (Merkmal "H").
Weiterhin gelten die Pflegestufen 2 und 3 als Ausnahmefälle.
Ebenfalls sollen Krankentransporte genehmigungsfähig sein, wenn eine Grunderkrankung besteht, die häufige Therapie über einen längeren Zeitraum erfordern, wenn Behandlung oder Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigen, die eine Krankenbeförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich erscheinen lassen.