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Gesundheitsreform

PRAXISGEBÜHR
 

Praxisgebühr seit 01. Januar 2004

Beim ersten Arztbesuch im Quartal muss von volljährigen Patienten die so genannte Praxisgebühr von10 € entrichtet werden. Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind von dieser Gebühr befreit. Diese „Praxis“-Gebühr entrichten Sie für Ihre Krankenkasse, nicht für Ihren Arzt; der Name ist daher irreführend. Suchen Sie mit Überweisungen weitere Ärzte auf, so müssen Sie die Gebühr nicht erneut entrichten (Ausnahme: Zahnarzt!). Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen (wenn Sie sich bei dieser Gelegenheit allerdings ein Rezept oder eine Überweisung ausstellen lassen oder weitere Behandlungen nötig werden, müssen Sie jedoch die 10 € bezahlen).

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich für alle weiteren Arztbesuche, auch zur Vorsorge beim Frauenarzt, Überweisungen ausstellen zu lassen.


Inanspruchnahme des Ärztlichen Notdienstes
(Neuregelung seit 01. Juli 2004)

Beim ärztlichen Notdienst müssen Sie seit dem 01. Juli 2004 nur einmal 10 € pro Quartal bezahlen. Die dabei ausgestellte Quittung wird mit dem Vermerk "Notfalldienst" versehen. Wird diese Quittung bei einer weiteren Inanspruchnahme desselben oder eines anderen Notfalldienstes in demselben Kalendervierteljahr vorgelegt, muss die "Praxis"-Gebühr nicht nochmals gezahlt werden.

Gleichzeitig entfällt damit die Möglichkeit der Überweisung zu einer geplanten Behandlung durch einen Arzt im Notfalldienst (z. B. Verbandswechsel am Wochenende). Auch in diesem Fall muss die "Praxis"-Gebühr einmal entrichtet werden.

Kommen Sie zum ersten Mal im Quartal in die Praxis, nachdem Sie zuvor beim ärztlichen Notdienst waren und dort die "Praxis“-Gebühr bezahlt haben, so müssen Sie leider auch bei uns die Praxisgebühr noch einmal entrichten, falls Sie im laufenden Quartal noch nicht beim Arzt gewesen sind.


Praxisgebühr bei Vertretungen wegen Urlaubs oder Fortbildung

Wenn unsere Praxis wegen Urlaubs oder Fortbildung geschlossen ist, brauchen Sie in der vertretenden Praxis die Gebühr nicht noch einmal bezahlen. Sie müssen dort aber unbedingt die Quittung vorlegen und sich als Vertretungspatient zu erkennen geben!

Ist Ihr Besuch in der vertretenden Praxis Ihr erster Arztbesuch im Quartal, so brauchen Sie die Gebühr später bei uns nicht nochmals zu zahlen. Wir benötigen aber unbedingt die Quittung (bitte mitbringen!) und den Vertreterschein (wird uns von der vertretenden Praxis zugestellt).


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